1. März 2019

 

Attac-Urteil des BFH zur politischen Betätigung gemeinnütziger Körperschaften

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.1.2019 (V R 60/17) in Bezug auf den klagenden Attac Trägerverein e.V. klargestellt, dass die Verfolgung politischer Zwecke nicht gemeinnützig ist. Gemeinnützige Körperschaften hätten kein allgemeinpolitisches Mandat. Der betroffene Verein könne sich auch nicht auf den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) berufen. Dieser umfasse zwar auch die „Förderung der politischen Wahrnehmungsfähigkeit und des politischen Verantwortungsbewusstseins“. Politische Bildungsarbeit setze aber „ein Handeln in geistiger Offenheit voraus.“ Der klagende Verein betätige sich hingegen auf eine Weise, die darauf zielt, die „politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen“.

 

Auf Grundlage der Entscheidung ist davon auszugehen, dass politische Aktivitäten nicht zu einer Art Selbstzweck erstarken dürfen. Sie sind nur insoweit gemeinnützigkeitsunschädlich, als sie als Mittel zur Durchsetzung des gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecks dienen. Im Jahr 2017 hat der BFH diese Voraussetzung in Bezug auf den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) als erfüllt angesehen. Konkret ging es um ein vom Verein organisiertes Volksbegehren, mit dem erreicht werden sollte, dass bestimmte Strom-, Fernwärme- und Gasleitungsnetze wieder vollständig von der öffentlichen Hand übernommen werden. Die Richter urteilten, bei einer Körperschaft, deren Satzungsziel die Förderung des Umweltschutzes ist, stelle „der Versuch der Einflussnahme auf die Willensbildung staatlicher Stellen“ keine unzulässige politische Betätigung dar.

 

Hintergrund der Notwendigkeit, Grenzen für die zulässige politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften zu ziehen, ist vor allem die (steuer-)rechtliche Behandlung von Spenden (hierzu das Interview mit Prof. Dr. Birgit Weitemeyer, s.u.): Während Parteispenden im Interesse der Chancengleichheit von Parteien streng reglementiert und in nur sehr beschränktem Umfang steuerlich absetzbar sind, gelten für die Spenden an gemeinnützige Körperschaften keine entsprechenden Restriktionen. Würde man gemeinnützigen Körperschaften in unbeschränktem Umfang die politische Betätigung (oder auch Unterstützung politischer Parteien) gestatten, liefen die Regelungen über Parteispenden leer.

 

Siehe zum Attac-Urteil des BFH auch das Interview mit Prof. Dr. Birgit Weitemeyer, Bucerius Law School, Hamburg, im ZDF-Morgenmagazin vom 27.02.2019, sowie das Interview mit RA Stefan Winheller, WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, vom 27.02.2019 mit JUVE Steuermarkt.

Kommentare

Es sind noch keine Einträge vorhanden.
Bitte geben Sie den Code ein
* Pflichtfelder

gesponsored von:

Druckversion | Sitemap
© Vereinsrechtstag