8. März 2021
Der Bundestag hat am 4. März 2021 die Anhebung der Vergütungsgrenze der §§ 31a, 31 b BGB von 720 EUR auf 840 EUR beschlossen. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die entsprechende Anhebung der sogenannten Ehrenamtspauschale in § 3 Nr. 26a EStG. Zur Begründung der Anpassung wird auf den Wertungsgleichlauf zwischen dem Steuer- und dem Vereins- bzw. Stiftungsrecht verwiesen. Wörtlich heißt es (BT-Drucks. 19/27274, S. 128): „Mitglieder von Vereins- und Stiftungsorganen sowie Vereinsmitglieder sollten nicht auf die Haftungsprivilegien nach den §§ 31a und 31b verzichten müssen, weil ihnen für ihre Tätigkeit für den Verein oder die Stiftung eine geringfügige jährliche Vergütung gewährt wird, die nach § 3 Nummer 26a Satz 1 EStG steuerfrei ist". Die Änderung der §§ 31a, 31 b BGB tritt mit der Verkündung des Änderungsgesetzes in Kraft (Art. 12 Abs. 5).
Nachtrag: Die Änderung ist am 6. April 2021 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 14 v. 06.04.2021, S. 604, 647).