8. Juli 2023

Cannabis-Anbauvereinigungen und das Vereinsrecht

- von wiss. Mit. Tim Wöffen, LL.M. -

Am 5.7.2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf des „Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis“ (Cannabisgesetz – CanG)“ veröffentlicht. Aus vereinsrechtlicher Sicht sind insbesondere die in § 1 Nr. 11 CanG-E definierten „Anbauvereinigungen“ von Interesse. Diese dürfen als eingetragene Vereine (e.V.) den Zweck des gemeinschaftlichen Eigenanbaus einschließlich der Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum (sowie von Cannabissamen und Stecklingen) verfolgen. Die Vereine benötigen eine behördliche Erlaubnis (§ 11 CanG-E). Es gibt Vorgaben für die Satzung (§ 12 Nr. 4 CanG-E) und die Mitgliedschaft (§ 16 CanG-E u.a. Volljährigkeit; max. 500 Mitglieder; eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein; Mindestmitgliedschaft 2 Monate). Anbauvereinigungen sollen sich rein aus (gestaffelten) Mitgliedsbeiträgen finanzieren (§ 24 CanG-E), eine Erhebung von Entgelten ist nicht zulässig (§ 25 CanG-E). Das BMG hat im Internet auch eine Webseite mit zahlreichen „Fragen und Antworten“ zu dem Entwurf bereitgestellt.

 

Das Entgeltverbot in § 25 CanG-E besagt, dass sich Anbauvereinigungen ausschließlich über Mitgliedsbeiträge finanzieren und für die Abgabe des Cannabis keine Entgelte erheben dürfen. Das insoweit in der Vorschrift enthaltene Verbot der wirtschaftlichen Betätigung (dauerhaftes und planmäßiges Anbieten von Leistungen gegen Entgelt) geht über die Restriktionen hinaus, denen ein eingetragener Verein aufgrund des in § 21 BGB enthaltenen Gebots der Nichtwirtschaftlichkeit unterliegt. Denn aufgrund der Kita-Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Gebot der Nichtwirtschaftlichkeit keinen Verzicht auf wirtschaftliche Betätigung, sondern nur auf die Gewinnausschüttung an die Mitglieder voraussetzt.

 

Nach § 26 CanG-E gelten strenge Dokumentations- und Berichtspflichten zum Zweck der Rückverfolgbarkeit des weitergegebenen Cannabis und der Pflanzen. Keine besonderen Vorgaben scheint es für den Bereich der finanziellen Buchführungs-, Prüfungs- oder Publizitätspflichten zu geben. Es ist nicht klar, ob dem Gesetzgeber bewusst ist, dass die Anforderungen des deutschen Vereinsrechts in diesem Bereich nach wie vor sehr gering sind (vgl. Lutter BB 1988, 489, 490 „archaische Zustände“ und jüngst Vogelbusch npoR 2022, 176 - Rechnungslegung im Verein – Bestandaufnahme und Reformbedarf). Bestimmte Vorgaben diesbezüglich könnten in dem Entwurf ggf. noch ergänzt werden.

 

Ein weiterer Aspekt, der noch berücksichtigt werden könnte, ist die Möglichkeit der Fremdgeschäftsführung in Vereinen, mit anderen Worten: Vereinsvorstände müssen keine Vereinsmitglieder sein. Es ist daher auch vorstellbar, dass eine Person in mehreren Anbauvereinigungen Vorstandsmitglied wird und diese Tätigkeit dadurch „professionalisiert“ und „zu seinem Geschäft macht“. Will der Gesetzgeber dies verhindern, so wäre ein Verbot der Fremdgeschäftsführung sinnvoll, so dass nur Vereinsmitglieder auch Vorstandsmitglieder in einer Anbauvereinigung werden können.

 

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Kommentare

  • Andreas Urbich (Dienstag, 11. Juli 2023 07:34)

    Verstehe dieses Konstrukt noch nicht. Ist das nun ein gemeinnütziger Verein? Kiffen gegen Mitgliedsbeiträge, für die eine steuerliche Bescheinigung ausgestellt werden kann? Welcher gemeinnützige Zweck: Schutz der Umwelt? Das liest sich irgendwie wie ein Aprilscherz oder wie ein Vorhaben, das im Canabisrauch entstanden ist.

  • Tim Wöffen (Dienstag, 11. Juli 2023 08:38)

    Nein, Anbauvereinigungen erfüllen keinen gemeinnützigen Zweck im Sinne des § 52 Abgabenordnung (AO). Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist allerdings keine Voraussetzung zur Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister.

  • Lars Leuschner (Dienstag, 11. Juli 2023 09:25)

    Entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis sind mit der Rechtsform des e.V. keine besonderen Privilegien (insbesondere kein steuerlichen) verbunden. Anliegen der Entwurfsverfasser dürfte vielmehr sein, den gemeinschaftlichen Anbau zwingend bestimmten Strukturen zu unterwerfen, identifizierbar und kontrollierbar zu machen und dafür zu sorgen, dass er nicht kommerzialisiert wird

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  • M. Exner (Freitag, 28. Juli 2023 10:13)

    Die Bundesregierung hält sich im Rahmen einer Kleinen Anfrage von CDU/CSU (BT-Drs. 20/7521, v. 30.6.23) dazu - wie fast zu erwarten war - bedeckt...(BT-Drs. 20/7808, v. 17.7.23).

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