13. März 2024
- von Prof. Dr. Lars Leuschner -
Das Bundeskabinett hat heute das "Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie" (BEG IV) beschlossen (zum Entwurf). Der Gesetzesentwurf sieht in Artikel 15 Nr. 1 und Nr. 2 auch Erleichterungen für Vereine vor. So soll in § 32 Abs. 3 BGB und § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB das Schriftformerfordernis jeweils durch das Textformerfordernis ersetzt werden:
- § 32 Abs. 3 BGB-E: Mitglieder von Vereinen können hiernach zukünftig Beschlüsse auch ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung per E-Mail, SMS, WhatsApp usw. fassen. Aufgrund der Verweisung in § 28 BGB würde dies auch für Vorstandsbeschlüsse gelten.
- § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB-E: Im Fall von Zweckänderungen kann zukünftig die Zustimmung der bei der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder ebenfalls per E-Mail, SMS, WhatsApp usw. eingeholt werden.
Die geplante Änderung ist überfällig und vorbehaltlos zu begrüßen.