18. Dezember 2020

 

Corona und Vereinsrecht: Änderungen und Ergänzungen von § 5 COVMG

 

Gestern hat der Bundestag Änderungen und Ergänzungen des § 5 COVMG (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschaftsrecht u.a. zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie) beschlossen (zum Beschlusstext, zur Begründung). Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Änderungsgesetzes treten sie zwei Monate nach Verkündigung des Gesetzes in Kraft. Unterstellt, dass die Verkündung im Bundesgesetzblatt noch in diesem Monat erfolgt, gelten die Neuregelungen somit spätestens ab 1. März 2021. (Aktualisierung vom 31.12.2020: Das Gesetz wurde am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt demnach am 28.2.2021 in Kraft).

 

1. Änderung von § 5 Abs. 2 COVMG

Der neue § 5 Abs. 2 COVMG lautet wie folgt:

 

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

 

Durch die etwas eigentümliche Neuformulierung ("oder müssen") soll klargestellt werden, dass auch eine rein virtuelle Mitgliederversammlung möglich ist, d.h. Mitglieder ausschließlich auf die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation verwiesen werden können. Offenbar gab es Stimmen, die den bisherigen Wortlaut dahingehend interpretiert haben, dass nur eine sog. hybride Versammlung möglich ist, d.h. neben der virtuellen Teilnahme stets auch die Möglichkeit einer physischen Teilnahme eröffnet werden muss.

 

2. Einfügung von § 5 Abs. 2a COVMG

Neu eingefügt wird der nachfolgende § 5 Abs. 2a COVMG:

 

(2a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

 

Viele Vereine, die aufgrund ihrer Satzung zur Durchführung einer turnusmäßigen Mitgliederversammlung verpflichtet gewesen wären, diese pandemiebedingt aber nicht in Präsenz durchführen konnten, haben sich davor gescheut, eine virtuelle Versammlung einzuberufen. Ob dies angesichts der vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeit, eine virtuelle Versammlung auch ohne Satzungsgrundlage durchzuführen, rechtens ist, war bisher zumindest zweifelhaft (siehe auch Eintrag auf dieser Seite vom 1. Mai 2020). Die Änderung legitimiert ein solches Vorgehen ausdrücklich, sofern eine virtuelle Versammlung für den Verein oder seine Mitglieder "unzumutbar" ist. In den Materialien wird in diesem Zusammenhang auf die für die Durchführung einer virtuellen Versammlung unter Umständen unzureichenden Ressourcen des Vereins sowie die Altersstruktur der Mitglieder verwiesen.

 

3. Einfügung von § 5 Abs. 3a COVMG

Neu eingefügt wird auch der folgende § 5 Abs. 3a COVMG:

 

(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane.

 

Durch diese Regelung wird festgelegt, dass die für die Mitgliederversammlung geschaffenen Erleichterungen (virtuelle Versammlung, schriftliche Stimmabgabe im Vorfeld der Versammlung, Beschlussfassung ohne Versammlung) auch für andere Organe von Vereinen und Stiftungen, d.h. insbesondere den Vorstand gelten. Ob dies schon de lege lata der Fall ist, ist streitig (siehe Eintrag vom 23. März 2020 auf dieser Seite einerseits sowie Segna npoR 2020, 148, 152 f. andererseits).

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