13. September 2023 (aktualisiert am 20.12.2023)
Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschl. v. 2.8.2023 (20 W 154/23 = NZG 2023, 1609), ähnlich wie zuvor bereits das Kammergericht (KG, NZG 2023, 993 m. Anm. Enneking/Wöffen), bestätigt, dass ein nicht im Vereinsregister eingetragener Idealverein nach der bis zum 31.12.2023 geltenden Rechtslage unter der zusätzlichen Angabe seiner Mitglieder im Grundbuch eingetragen werden kann. Obiter dictum weist das Gericht darauf hin, dass die Rechtslage nach der Änderung des § 47 Abs. 2 GBO durch das MoPeG ab dem 1.1.2024 ungeklärt ist (Rz. 68). In einem Aufsatz hatten wir uns für eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 GBO n.F. auf den nicht eingetragenen Idealverein ausgesprochen (Enneking/Wöffen NZG 2023, 308–312; ebenso Schwennicke in Staudinger, 2023, § 54, Rn. 107; Kral in BeckOK GBO, § 47, Rn. 51 f.; Schöpflin in BeckOK BGB, § 54, Rn. 23; kritisch Lieder in: Erman, 17. Aufl. 2023, § 705 BGB, Rn. 55). Dies würde die Übertragung des Voreintragungserfordernis auf Vereine bedeuten, so dass nur eingetragene Vereine (e.V.) grundbuchfähig sind. Vertreten wird stattdessen auch eine uneingeschränkte Eintragungsfähigkeit des nicht eingetragenen Idealvereins unter dessen Namen (Schäfer/Wertenbruch Das neue PersGesR S. 408 ff.; unklar Westermann/Anzinger in: Erman, 17. Aufl. 2023, § 54 BGB, Rn. 7a) oder die Fortsetzung der bisherigen Praxis, d.h. die Grundbuchfähigkeit nur unter zusätzlicher Eintragung aller Namen der Mitglieder (Waldner RNotZ 2023, 450, 452; Bayer/Lieder in Bauer/Schaub, GBO, 5. Aufl. 2023, J. Gesellschaftsrecht, Rn. 32; Böhringer NotBZ 2022, 161, 164 f.).