12. September 2022
Seit dem 1.8.2022 ist der Abruf der Inhalte der Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister kostenfrei, wie es das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vorsieht. Registrierung und Login sind nicht mehr erforderlich. Dabei sind im Vereinsregister meist lediglich die Registerauszüge verfügbar, nur selten ist auch eine Satzung elektronisch hinterlegt. Anders ist es beim Handelsregister, in dem für die dort registrierten Handels- und Kapitalgesellschaften u.a. der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung abrufbar ist. Dies liegt an § 12 HGB, wonach Anmeldungen und die Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister zwingend elektronisch erfolgen. Beim Vereinsregister ist jedoch eine Anmeldung und die Einreichung von Dokumenten in Papierform nach wie vor möglich. In Papierform übermittelte Satzungen werden vom Vereinsregister nicht eingescannt. Vereine sollten sich daher überlegen, ob sie nicht künftig von der Möglichkeit der elektronischen Einreichung über einen Notar Gebrauch machen wollen, damit die Satzung sodann online auch im Vereinsregister abrufbar ist.
Auf europäischer Ebene ist die Registerlage für Vereine übrigens weiterhin unbefriedigend: Zwar gibt es ein Europäisches Unternehmensregister für Handels- und Kapitalgesellschaften (im Wege der Registervernetzung), ein Register für Europäische Parteien und ein Register für Europäische Politische Stiftungen, ein Europäisches Vereinsregister fehlt hingegen.