19. März 2024
- von Prof. Dr. Lars Leuschner -
Laut einem aktuellen Beschluss des OLG Karlsruhe (NZG 2024, 643) kann das Vereinsregister die Eintragung eines Vereins versagen, wenn dieser keine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes gemäß § 60a AO vorlegt. Im konkreten Fall war dem Registergericht bekannt geworden, dass der vom Verein beim zuständigen Finanzamt eingereichte Antrag abschlägig beschieden worden war. Das Registergericht begründete die Zurückweisung mit dem Risiko der Irreführung: Wer von seinem Recht auf Einsicht in die beim Registergericht hinterlegten Satzung Gebrauch mache, müsse ein zutreffendes Bild von den Verhältnissen des Vereins gewinnen können. Das umfasse auch die Information über die Gemeinnützigkeit, die für Spender insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit eines Spendenabzugs von Bedeutung sei. Auch wenn die konkrete Satzung die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt nicht explizit behaupte, sei sie doch geeignet den Eindruck zu erwecken, dass eine solche Anerkennung erfolgt sei.
Die Ausführungen des OLG Karlsruhe wissen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Im Kern geht es um die Frage, ob es Aufgabe des Vereinsregisters ist, den Rechtsverkehr vor jeder Art durch die Satzung eventuell ausgelöster Irrtümer zu schützen. Sie ist zu verneinen. § 60 BGB enthält keinen entsprechenden Prüfungsauftrag. Eine Ausnahme gilt für den Namen des Vereins, bezüglich dessen eine entsprechende Prüfungskompetenz aus der analogen Anwendung von § 18 Abs. 2 HGB (Grundsatz der Namenswahrheit) folgt. Dem Gemeinnützigkeitsstatus hat der Gesetzgeber keine dem Vereinsnamen vergleichbare Bedeutung beigemessen. Das zeigt sich schon daran, dass der Gemeinnützigkeitsstatus anders als der Vereinsname nicht im Vereinsregister eingetragen wird (§ 64 BGB). Dass Dritte durch Einblick in die beim Vereinsregister hinterlegte Satzung fälschlich von der Gemeinnützigkeit eines Vereins ausgehen und dadurch zu Spenden veranlasst werden, dürfte ein rein theoretisches Szenario sein.
Instrument zur Information potentieller Spender über den Gemeinnützigkeitsstatus einer Körperschaft ist das in § 60b AO geregelte Zuwendungsempfängerregister. Dieses wird online geführt und befindet sich seit Anfang dieses Jahres im Aufbau.