27. März 2020

 

Corona und Vereinsrecht (Teil 3)

 

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist mit der heutigen Zustimmung des Bundesrates in Kraft getreten. Für Vereine gelten hiernach die in Art. 2 § 5 vorgesehenen Erleichterungen, die insbesondere die Möglichkeit einer virtuellen Beschlussfassung umfassen (siehe dazu den Eintrag "Corona und Vereinsrecht (Teil 2)" vom 23. März 2020).  Aufgrund der besonderen Gesetzestechnik handelt es sich bei Art. 2 § 5 um lex specialis, das Geltungsvorrang vor den Regelungen des BGB hat (insbesondere § 32 BGB).

 

Für Vereine dürfte damit ein rechtsicherer Rahmen für den Umgang mit der Corona-Krise geschaffen worden sein. Sollte sich in der vereins- oder auch stiftungsrechtliche Praxis gleichwohl weiterer Änderungsbedarf herausstellen, können entsprechende Anregungen gerne unter info@vereinsrechtstag.de platziert werden, um diese anschließend an die politischen Entscheidungsträger weiterleiten zu können. Auf den ersten Blick nicht ganz einsichtig ist etwa, weshalb § 5 Abs. 2 Nr. 2 die Schriftform verlangt, während Abs. 3 die Textform genügen lässt. Ebenso wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Erleichterungen des § 5 Abs. 2 und 3 nicht nur für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, sondern auch die des mehrgliedrigen Vereinsvorstandes sowie die entsprechenden Organe einer Stiftung gelten würden.

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