25. Mai 2023

 

Investoren-Einstieg bei der DFL gescheitert – War eine 2/3-Mehrheit wirklich erforderlich?

 

- von Prof. Dr. Lars Leuschner -

 

Gestern wurde auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des DFL e.V. darüber abgestimmt, ob der Prozess zum Einstieg eines Investors fortgesetzt wird. Geplant war die Gründung einer DFL MediaCo GmbH & Co. KGaA, in die die Medienrechte ausgelagert und an der ein Investor beteiligt werden sollte. Von den 36 Klubs stimmten 20 für den Antrag, 11 dagegen und 5 enthielten sich. Da auf diese Weise die nach Einschätzung der Initiatoren erforderliche 2/3-Mehrheit nicht erreicht wurde, wird der Prozess nunmehr beendet.

 

Aus Sicht des Vereinsrechtlers verwundert die Einschätzung, dass für den Investoren-Einstieg eine 2/3-Mehrheit erforderlich gewesen sein soll (ganz und gar abwegig ist die zum Teil vertretene Einschätzung, der Einstieg hätte eines einstimmigen Beschlusses bedurft). Sportpolitisch mag es Gründe geben, einen solchen – vor allem unter Fans umstrittenen – Schritt nur bei Vorliegen einer entsprechenden Mehrheit anzugehen. Aus rechtlicher Sicht hätte es der 2/3-Mehrheit aber wohl nicht bedurft. Bei der Entscheidung über den Investoren-Einstieg handelt es sich um eine Geschäftsführungsmaßnahme. Da diese außergewöhnlicher Natur ist, musste sie der Mitgliederversammlung vorgelegt werden (MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, BGB § 27 Rn. 50). Gemäß § 27 (2) der DFL-Satzung beschließt die Mitgliederversammlung des DFL e.V. aber grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Das Erfordernis einer 2/3-Mehrheit besteht gemäß § 27 (3) der DFL-Satzung nur in besonderen Fällen, d.h. insbesondere bei Satzungsänderungen.

 

Dass aber der Investoren-Einstieg zwingend eine Satzungsänderung voraussetzt, will nicht wirklich einleuchten. Anknüpfungspunkt für die gegenteilige Einschätzung könnte allenfalls § 4 (2) der DFL-Satzung sein, wo es derzeit heißt „[z]ur Aufgaben- und Zweckerfüllung hat der DFL e.V. die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL GmbH) gegründet“. Insoweit mag man argumentieren, dass die geplante Gründung einer weiteren Tochtergesellschaft, der DFL MediaCo GmbH & Co. KGaA, nur zulässig ist, wenn auch sie in der genannten Satzungsbestimmung ausdrücklich erwähnt wird. Zwingend erscheint eine solche Sichtweise aber nicht. Zudem wären ohne weiteres andere Strukturen in Betracht gekommen, bei denen sich die entsprechende Frage gar nicht gestellt hätte. So wäre insbesondere denkbar, die DFL MediaCo GmbH & Co. KGaA nicht als Schwester-, sondern als Tochtergesellschaft der DFL GmbH zu gründen. Schon jetzt verfügt diese über mehrere Tochtergesellschaften, ohne dass dies die Satzung ausdrücklich erlaubt (was auch nicht erforderlich ist). Eine andere Möglichkeit wäre gewesen, den Investor ohne Ausgliederung der Medienrechte rein schuldrechtlich an deren Erlösen zu beteiligen. Auch insoweit hätte es einer Satzungsänderung sicherlich nicht bedurft.

Kommentare

Es sind noch keine Einträge vorhanden.
Bitte geben Sie den Code ein
* Pflichtfelder

gesponsored von:

Druckversion | Sitemap
© Vereinsrechtstag