2. Juli 2025
- von Prof. Dr. Lars Leuschner -
Letzte Woche hat die 96. Justizministerkonferenz (JuMiKo) auf Antrag von Rheinland-Pfalz und dem Saarland einen
Beschluss zum Umfang und zur Reichweite der Prüfungsanforderungen der Vereinsregister im Zusammenhang mit Gründung von Vereinen, Satzungsänderungen und Vorstandsänderungen gefasst (zum Beschluss). Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
wird um Prüfung gebeten, ob Gesetzesänderungen in Betracht kommen, durch die Registereintragungen erleichtert und besser handhabbar gemacht würden. Angeregt wird unter anderem eine Regelung, wonach
die Registergerichte vorbehaltliche gegenteiliger Anhaltspunkte die formelle Rechtmäßigkeit der dem Eintragungsgesuch zugrundeliegenden Vereinsbeschlüsse zu unterstellen haben.
Die Initiative ist uneingeschränkt zu begrüßen und greift die von mir in der NJW 2024, 2228 auf Grundlage einer empirischen Untersuchung gemachten Vorschläge auf. Inzwischen bin ich der Meinung, man
könnte vielleicht sogar noch einen Schritt weitergehen: Denkbar ist auch, auf die derzeit erforderliche Einreichung eines Protokolls der Mitgliederversammlung ganz zu verzichten und im Regelfall der
der Anmeldung immanenten Zusicherung zu vertrauen, dass die angemeldete Tatsache wirksam beschlossen wurde. In der großen Mehrzahl der Fälle, in denen die Beschlüsse wirksam sind oder die
Unwirksamkeit niemanden belastet, würde dies das Verfahren stark vereinfachen. Und in den wenigen Fällen, in denen sich eine Opposition übergangen fühlt, könnte diese durch Eingaben gegenüber
dem Registergericht die Vermutung der formellen Wirksamkeit erschüttern. Zudem bliebe es den Betroffenen unbenommen, sich unabhängig vom Eintragungsverfahren in einem streitigen Verfahren vor den
ordentlichen Gerichten auf die Unwirksamkeit des Beschlusses und damit die Unrichtigkeit der Eintragung zu berufen.