Der 10. Vereinsrechtstag findet am 28. März 2025 statt!
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28. November 2024 

Praxischecks „Vereinsregisterverfahren“ beim Bundesjustizministerium  

- von Prof. Dr. Lars Leuschner und wiss. Mit. Tim Wöffen, LL.M. -

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Praxis­check mit dem Ziel durchgeführt, bürokratische Hemmnisse bei Eintragungsvorgängen von Vereinen im Vereinsregister zu identifizieren und Verbesserungsvorschläge zu entwickeln. Am 17.10.2024 hat das Ministerium eine Zusammenfassung der Ergebnisse veröffentlicht (zum Bericht). Darin enthalten sind insbesondere drei Vorschläge:

 

  • Informationsangebot: Die für Vereine im Zusammenhang mit Registeranmeldungen erforderlichen Informationen (u.a. Musterprotokoll) sollten von staatlicher Stelle gesichtet und leicht zugänglich präsentiert werden. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass die erforderlichen Informationen für die Betroffenen häufig nicht ohne weiteres auffindbar sind.
     
  • Notarielle Einreichungspflicht: Aufbauend auf dem Beglaubigungserfordernis sollten Notare verpflichtet werden, die Anmeldungen zum Vereinsregister selbst dort einzureichen. Aktuell neigen viele Notare dazu, den Vereinen die Anmeldung zu Selbsteinreichung zurückzugeben (u.a. um der Auseinandersetzung mit etwaigen Zwischenverfügungen zu entgehen). Der ihnen in der Vorstellung des Gesetzgebers zukommenden „Filter- und Entlastungsfunktion" werden sie auf diese Weise nur eingeschränkt gerecht.
     
  • Konkretisierung der Prüfungskompetenz der Registergerichte: Als wünschenswert werden schließlich Regelungen erachtet, die die Prüfungskompetenz der Registergerichte näher konkretisieren bzw. beschränken. Denkbar sei insbesondere eine an den §§ 38 AktG, 9c GmbHG, 11a GenG orientierte Regelung.

 

Der Vorstoß des BMJ ist uneingeschränkt zu begrüßen. Alle drei Vorschläge finden sich in sehr ähnlicher Form in dem Beitrag Leuschner, NJW 2024, 2228 ff., welchem seinerseits eine umfangreiche Umfrage unter Notaren zugrunde liegt.

 

Diskussionswürdig erscheint lediglich der zweite Vorschlag, die notarielle Einreichungspflicht. Insoweit stellt sich die Frage, ob Notaren im Zusammenhang mit Vereinsregisteranmeldungen tatsächlich eine so zentrale Rolle zugewiesen werden soll bzw. ob sie in ausreichendem Maße bereit sind, diese Rolle auch auszufüllen. Denn Eintragungsverfahren von Vereinen sind für sie wirtschaftlich wenig attraktiv. Eine signifikante Anhebung der Gebühren kommt aber kaum in Betracht, würde sie doch ihrerseits viele Vereine in unzumutbarer Weise belasten. Hinzu kommt: Angesichts der heutzutage vorhandenen technischen Mittel (u.a. elektronische Personalausweis) sind Notare im Rahmen der Identitätsprüfung wohl nicht unentbehrlich. Überlegenswert erscheint daher auch eine Lösung, die auf die „Filter- und Entlastungsfunktion" der Notare verzichtet und stattdessen ganz auf qualitativ hochwertige Informationsangebote sowie besonders leistungsfähige Vereinsregister (insbesondere durch deren Konzentrierung) setzt.

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