28. März 2026
- von Prof. Dr. Lars Leuschner -
In seiner viel beachteten Stellungnahme vom 16. Juni 2025 zur 50+1-Regelung kritisiert das Bundeskartellamt implizit die Satzungsgestaltung bei RB Leipzig , wonach der freie Zugang
zum Verein nicht gewährleistet sei. Tatsächlich hat RB Leipzig derzeit offenbar nur wenige stimmberechtigte Mitglieder, die sämtlich dem Umfeld des Red-Bull-Konzerns zuzurechnen sind. Das
widerspricht nach Einschätzung des Kartellamts dem Geist der 50+1-Regelung, die darauf abziele, eine „mitbestimmende Partizipationsmöglichkeit für breite Bevölkerungsschichten“ zu ermöglichen.
Das lässt sich hören: Es genügt also nicht, dass die Macht über den Profifußball formal bei einem Verein liegt. Die erforderliche „Vereinsprägung“ impliziert vielmehr auch bestimmte Vorstellungen
darüber, wie die Willensbildung im Verein abläuft. Nach Auffassung des Bundeskartellamts muss sie offenbar von den Mitgliedern ausgehen – und zwar, ohne dass der Zugang zur Mitgliedschaft sachwidrig
beschränkt wird.
Vor diesem Hintergrund lohnt es sich, auch einen Blick in die Satzungen anderer Bundesligisten zu werfen. Ein Verein, der oft als das direkte Gegenmodell zu RB Leipzig und als Inbegriff des
bodenständigen Mitgliedervereins gilt, erweist sich insoweit als durchaus problematisch: Der SC Freiburg. Laut dessen Satzung wird der Vorstand nicht von der Mitgliederversammlung, sondern von einem
Aufsichtsrat bestimmt. Soweit so gut: Denn die Mitglieder des Aufsichtsrats wählen die Mitgliederversammlung. Bis dahin sieht alles nach einer vorbildlichen Corporate Governance-Struktur eines
Großvereins aus. Aber: In den Aufsichtsrat wählen können die Mitglieder nur diejenigen Kandidaten, die ein anderes Organ, der Vereinsrat, der Mitgliederversammlung vorschlägt. Über die Besetzung des
Vereinsrats entscheidet zwar ebenfalls die Mitgliederversammlung. Doch auch diesbezüglich ist die Mitgliederversammlung nicht frei, sondern wiederum durch die Vorauswahl des Aufsichtsrats beschränkt!
Laut Satzung sind Aufsichtsrat/Vereinsrat bei der Auswahl der Kandidaten für das jeweils andere Organ ungebunden und müssen der Mitgliederversammlung nur genau so viele Kandidaten vorschlagen, wie
Posten zu besetzen sind. Eine echte Wahl besteht für die Mitgliederversammlung folglich nicht.
Ob es um die Mitgliederpartizipation beim SC Freiburg hiernach so viel besser bestellt ist als im Fall des RB Leipzig, erscheint zweifelhaft. Zwar kann jede Person dem Verein beitreten und damit
stimmberechtigt werden, doch der Einfluss auf die Besetzung von den Aufsichtsrat und damit mittelbar auch den Vorstand ist minimal. Aufsichtsrat und Vereinsrat bilden faktisch einen „closed circle“,
der die Posten unter sich ausmacht – sehr nahe an der sogenannten Kooptation, bei der Gremien für ihre Nachbesetzung selbst zuständig sind. Ob das dem Geist von 50+1 entspricht, sollte zumindest
diskutiert werden.