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15. Oktober 2018

 

BGH zur Eintragungsfähigkeit eines Vermögensverwaltungsvereins

 

Mit Beschluss vom 11.9.2018 (II ZB 11/17) hat der BGH entschieden, dass ein Verein, der eigenes Vermögen verwaltet, um Überschüsse an seine Mitglieder auszuschütten, als Wirtschaftsverein zu qualifizieren und daher nicht gemäß § 21 BGB als e.V. eintragungsfähig ist. In der Literatur war die Frage bisher uneinheitlich beantwortet worden (siehe Nachweise bei MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, §§ 21, 22 Rn. 59 ff.).

 

Die Analyse der Entscheidungsgründe macht deutlich, dass der BGH im Rahmen der Vereinsklassenabgrenzung nunmehr ausschließlich auf die subjektive Zwecksetzung abstellt: Ist der Zweck des Vereins auf die Gewinnausschüttung an die Mitglieder gerichtet, handelt es sich um einen Wirtschaftsverein. In allen anderen Fällen wird man von einer Nichtwirtschaftlichkeit und somit Eintragungsfähigkeit ausgehen können. Ob sich der Verein wirtschaftlich betätigt, d.h. Leistungen am Markt anbietet, spielte für die Richter – auch wenn ihre Ausführungen insoweit nicht eindeutig sind – offenbar keine Rolle. Die Entscheidung lässt zugleich erkennen, dass dem Aspekt der steuerlichen Gemeinnützigkeit - ungeachtet der in den Kita-Beschlüssen  (BGH NJW 2017, 1943) betonten Indizwirkung - materiell keine Bedeutung zukommt. Denn andernfalls hätte es nahe gelegen, die Wirtschaftlichkeit des streitgegenständlichen Vereins aus dessen fehlender Gemeinnützigkeit herzuleiten.

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