27. Juli 2026
Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, sich für den Bürokratieabbau
bei Vereinen und im ehrenamtlichen Engagement einzusetzen, einen „Zukunftspakt Ehrenamt“ zu schaffen sowie das Vereinsrecht zu vereinfachen. In diesem Zusammenhang fanden Anfang Juli im
Bundeskanzleramt Werkstattgespräche statt, bei denen insbesondere auch die Eintragungspraxis der Registergerichte thematisiert wurde.
Im Nachgang zu meiner empirischen Untersuchung und der Veröffentlichung erster Reformüberlegungen in der NJW 2024, 2228
(„Bedarf die Prüfungskompetenz der Vereinsregister einer Beschränkung?“) bin ich zu der Überzeugung gelangt, dass ein weitreichenderer Reformbedarf besteht. Konkret lautet mein Vorschlag, im Rahmen
des Vereinsregisterverfahrens auf die anlasslose Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der der Anmeldung zugrunde liegenden Beschlüsse zu verzichten. Gesetzestechnisch ließe sich das dadurch zum
Ausdruck bringen, dass die Pflicht zur Einreichung des Beschlussprotokolls gestrichen wird (§§ 67 Abs. 1, 71 Abs. 1 BGB).
Meinen Vorschlag habe ich zum Gegenstand eines Offenen Briefes an Frau Ministerialrätin Dr. Juliane Rapp-Lücke gemacht, Leiterin des Referats für „Grundsatzfragen der Ehrenamts- und Engagementpolitik“ im Bundeskanzleramt und Initiatorin der Werkstattgespräche.
Ich würde mich freuen, wenn der Vorschlag in die aktuelle Diskussion einfließt. Rückmeldungen und Diskussionsbeiträge hierzu sind äußerst willkommen!